Elementarschadendeckung für Umweltrisiken

Voraussagen von Wissenschaftlern betonen, dass der Klimawandel verstärkt extreme Wetterereignisse mit sich bringen wird, wie beispielsweise Überschwemmungen, Stürme, Dürren und Hitzewellen. Mit dieser Art von Risiken müssen sich auch Unternehmen auseinandersetzen, können Schäden ausgelöst durch Naturereignisse ihnen sowie anliegenden Fremdunternehmen schnell zum Verhängnis werden. Welche Szenarien durch Wetterextreme möglich sind und welche Schutzmöglichkeit es in diesem Zusammenhang gibt, erklärt Stefan Warnecke, Practice Leader Environmental Risk Eastern Region.

1. Ist durch den Klimawandel mit zunehmenden Schäden durch elementaren Naturkräfte zu rechnen?

Davon ist auszugehen und deshalb benötigen wir für die Risikoprüfung auch eine Auflistung aller Standorte, um unsere Modellierung vornehmen zu können. Ganz ähnlich zu unseren Kolleginnen und Kollege in der Sachversicherung, wo Elementarschäden zum allgemein üblichen Angebotsspektrum zählen.

2. Was genau ist unter Environmental Risk zu verstehen, das bei Chubb als eigenständige Lösung angeboten wird?

Es handelt sich um ein spezialisiertes Deckungskonzept, das sich ausschließlich mit Umweltrisiken beschäftigt und von uns weltweit angeboten wird.

3. Beinhaltet nicht jede Haftpflichtversicherung auch einen Umweltteil?

In den allermeisten Fällen ist das tatsächlich so, allerdings ist diese Deckung in vielen wichtigen Punkten beschränkt und auch auf rein deutsche Haftungsgrundlagen bezogen.

4. Was wäre zum Beispiel nicht in der Haftpflichtversicherung gedeckt?

Denken Sie zum Beispiel an Hurrikan Harvey, der in 2017 beträchtliche Schäden in den USA verursacht hatte. Durch die weitläufigen Überschwemmungen fiel an vielen Orten der Strom aus, was leider auch dazu geführt hat, dass in einer Chemiefabrik die Kühlung versagte und es infolgedessen zur Explosion kam. Wenn sich diese Ereigniskette in Deutschland ereignet hätte, würde zwar zunächst die Gefährdungshaftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)1 oder Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)2 als Anspruchsgrundlage in Frage kommen, allerdings gibt es in diesen Gesetzen auch Haftungsfreistellungen für Schäden, die auf höhere Gewalt beziehungsweise die Auswirkung elementarer Naturkräfte zurückzuführen sind. Dementsprechend gibt es in unseren deutschen Haftpflichtversicherungen auch entsprechende Deckungsausschlüsse. In den USA hingegen gibt es eine solche Freistellung nicht, weshalb sich die zuvor genannte Chemiefirma auch mit zahlreichen Klagen konfrontiert sieht, die in einer normalen, deutschen Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind.

5. Solche Ansprüche sind über Environmental Risk versicherbar?

Ja, denn dank unseres weltweiten Netzwerks können wir in praktisch allen Ländern der Erde Lokalpolicen im Rahmen eines integrierten Umweltprogramms installieren. Diese reflektieren die jeweiligen Haftungsgrundlagen in den Ländern und bieten einen sehr weitgehenden Versicherungsschutz. Über die Jahre hinweg haben unsere Underwriter hier großes Know-how gesammelt, so dass wir unseren Kunden maßgeschneiderte Deckungen anbieten können. Ähnliches gilt für unser Team der hausinternen Ingenieure, die sowohl beim Underwritingprozess unterstützen als auch für unsere Versicherungsnehmer oftmals hilfreiche Einblicke geben können.

6. Gibt es – neben den USA – weitere Länder, die im Bereich Umwelt besonders exponiert sind?

Hier ist aufgrund der jüngsten Entwicklungen China zu nennen. Neue Haftungsgrundlagen fordern von bestimmten exponierten Industriebetrieben – beispielsweise in der Chemiebranche – eine Pflichtversicherung für Umweltrisiken, die von normalen Haftpflichtprogrammen nicht abgedeckt werden bzw. explizit ausgeschlossen werden. Hier besteht für viele Unternehmen akuter Handlungsbedarf.

7. Warum ist eine erweiterte Umweltdeckung so notwendig?

Besonders wichtig ist beispielsweise das Deckungselement „Schäden auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers“, was insbesondere Kontaminationen des eigenen Grundstücks oder des Grundwassers beinhaltet. Dazu muss man wissen, dass rund 70 Prozent unserer abgewickelten Umweltschäden reine Eigenschäden sind. Diese Schäden sind in normalen Haftpflichtdeckungen gerade bei ausländischen Standorten oftmals sublimitiert oder außerhalb Europas gar nicht versicherbar. Das ist zum einen darauf zurückzuführen, dass in Sachen Haftpflicht der Drittschaden ganz selbstverständlich im Fokus steht und zum anderen darauf, dass erforderliche Deckungserweiterung in der Umweltschadensversicherung bestenfalls auf die europäische Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG abstellt.

8. Ist die Administration eines multinationalen Versicherungsprogramms aufwendig?

Im Grunde ja, aber mit der Unterstützung unser Kolleginnen und Kollegen von Global Services, welche für uns die Koordinierung der Lokalpolicen übernehmen, sind wir hier sehr gut aufgestellt. Auch unsere Tools, wie zum Beispiel das webbasierte Portal Worldview®, sind hier sehr hilfreich.

9. Gibt es einen bestimmten Fokus hinsichtlich der Unternehmensgröße und der Betriebsart?

Wir fokussieren uns in erster Linie auf den Mittelstand, allerdings gehören auch größere Konzerne zu unseren Kunden. Risiken, bei denen wir eher limitierte Kapazitäten haben, kommen vorwiegend aus der Petrochemie oder dem Betrieb von Tanklagern. Abgesehen davon, können wir für praktisch alle Industriebereiche Lösungen anbieten.

10. Wird die Umweltdeckung nur in Kombination mit einer allgemeinen Haftpflichtversicherung angeboten?

Grundsätzlich können wir Umweltprogramme stand-alone anbieten, zum Beispiel auch als DIC/DIL-Deckung zu bestehenden Haftpflicht-Programmen. Allerdings wollen wir natürlich unsere Kunden über so viele Sparten wie möglich begleiten, insbesondere bei verbundenen Segmenten wie Haftpflicht und Umwelt.

Verweise:

*1 Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet gemeinsam mit dem Wasserwegerecht das deutsche Wasserrecht. Das WHG enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung von Oberflächengewässern und des Grundwassers. Des Weiteren sind dort Vorschriften über den Ausbau von Gewässern, die wasserwirtschaftliche Planung sowie den Hochwasserschutz enthalten.

2 Das Umwelthaftungsgesetz regelt die verschuldensunabhängige Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen. Wird durch eine Umwelteinwirkung jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 1 UmweltHaftG).*

Artikel teilen

Auf LinkedIn teilen Auf Xing teilen

Ähnliche Artikel

Umweltrisiken? Neue Gefahren- und Haftungspotenziale beachten!

Das Bewusstsein für den Schutz von Umwelt und Klima ist innerhalb der vergangenen Jahre deutlich gestiegen. Entsprechend negativ fällt daher auch immer die Reaktion der Öffentlichkeit aus, wenn sich beispielsweise durch Brände, Explosionen oder Tankerhavarien Umweltkatastrophen ereignen. Schließlich verursachen jene Vorfälle Schäden, die für die Natur – und damit nicht selten auch für uns Menschen – oftmals sowohl gravierend als auch langfristig sind. Ereignisse infolge von Umweltrisiken können für Unternehmen daher neben finanziellen Einbußen, etwa durch Betriebsunterbrechungen oder auch Schadenersatz- und Strafzahlungen, insbesondere ernstzunehmende Imageschäden zur Folge haben. Gerade dies kann jedoch zur erheblichen Gefährdung werden, ist doch der gute Ruf für die meisten Unternehmen ein ganz wesentlicher Aspekt ihrer Geschäftstätigkeit.

Weiterlesen

Versteckte Umweltrisiken bei Grundstückstransaktionen (M&A)

Weiterlesen

Mit dem „Chubb To Go“-Newsletter immer auf dem Laufenden!

Sie möchten automatisch über die neuesten Highlights, Einblicke und Empfehlungen von Chubb informiert werden? Melden Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse einfach für unseren Quartals-Newsletter „Chubb To Go“ an!

In dem ich mich registriere, stimme ich mit der Chubb Datenschutzbestimmung überein.